Das neue Jahr hat mit einer kleinen Sensation angefangen, denn das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist novelliert worden.
Das heißt für jeden Ausbilder auch eine Erweiterung seiner Kenntnisse, denn man muss wissen, WAS hat sich verändert und WAS ist dabei relevant für den Ausbildungsprozess? Diesen Fragen möchte ich mit Ihnen nun auf den Grund gehen:
Download zum neuen BBiG!
Das heißt für jeden Ausbilder auch eine Erweiterung seiner Kenntnisse, denn man muss wissen, WAS hat sich verändert und WAS ist dabei relevant für den Ausbildungsprozess? Diesen Fragen möchte ich mit Ihnen nun auf den Grund gehen:
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Mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale
Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen
Bildung – das sind wichtige Ziele, die mit dem modernisierten Berufsbildungsgesetz (BBiG)
erreicht werden sollen. Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in
Kraft getreten. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor.
Mindestausbildungsvergütung
Für
alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung
unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann
unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere
Vergütung vorsieht.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.
Die Tarifbindung eines Betriebs hat jedoch immer Vorrang.
So
ist die Ausbildungsvergütung auch angemessen, wenn eine nach § 3
Tarifvertragsgesetz für den Ausbildenden bindende tarifliche
Vergütungsregelung besteht, die die vorgenannte jeweilige
Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Abs. 3 BBiG). Soweit der
Ausbildende in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, dieser für
den Ausbildenden jedoch nicht bindend ist, ist die Ausbildungsvergütung
gem. § 17 Abs. 4 BBiG angemessen, wenn die Ausbildungsvergütung die
tariflich geregelte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent
unterschreitet (auch wenn dieser Betrag höher ist als die
Mindestausbildungsvergütung).
Teilzeitausbildung jetzt für alle
Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitsausbildung wird nun durch eine eigene Vorschrift in § 7a BBiG mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt. Durch diese Gesetzesänderungen soll die Teilzeitberufsausbildung nunmehr allen Auszubildenden offen stehen.
Der Nachweis eines Grundes, wie beispielsweise Kindererziehung oder die
Pflege von Angehörigen ist nicht mehr zu erbringen. Eine inhaltlich mit
der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die
entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet. Voraussetzungen
für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des
Ausbildungsbetriebs.
Gleichstellung voll- und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung
Erwachsene
Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung
für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt.
Beginnt
der Berufsschulunterricht vor 09:00 Uhr, so darf auch ein volljähriger
Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb
beschäftigt werden.
Ein Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
- an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Neuer Musterausbildungsvertrag
Aufgrund
der gesetzlichen Änderungen wird der DIHK den Musterausbildungsvertrag
überarbeiten. Das neue Muster samt Ausfüllhilfe finden Sie in Kürze auf
unserer Homepage.
Berufe durchlässiger gemacht
Bei
aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter
Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Auszubildende, die die
Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs
nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen
Ausbildungsberufs erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der
Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
Hinweis: Abhängig
von der genauen Formulierung eines in einem Ausbildungs- oder geltenden
Tarifvertrages vorgesehenen Anspruchs auf Übernahme in ein
Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung,
kann der Auszubildende diesen Anspruch auch für den Fall der Zuerkennung
des zweijährigen Berufes geltend machen.
Darüber
hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder
Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes
befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes
bestanden haben.
Beide Varianten setzen voraus,
dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit
ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch
angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können.
Moderne Bezeichnungen für Fortbildungen eingeführt
Das
neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter
Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für
die Fortbildungsabschlüsse ein. Die neuen Begriffe bringen die
Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck
und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von
Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Der Zusatz
„Professional“ gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen.
Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zur
Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Bildung, zum
internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und
unterstützen die Mobilität unserer Fachkräfte.
Die Verwendung der neuen Bezeichnungen setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es wird daher noch nicht möglich sein, die neuen Bezeichnungen unmittelbar zum 1. Januar zu erhalten.
Die Verwendung der neuen Bezeichnungen setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es wird daher noch nicht möglich sein, die neuen Bezeichnungen unmittelbar zum 1. Januar zu erhalten.
Prüferehrenamt entlastet
Die
IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen
Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg. Künftig dürfen zwei
anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse
schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss das vorher
entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung
nur dann, wenn es sich um keine flüchtigen Prüfungsleistungen handelt.
Freistellung von Prüfern geregelt
Bisher
war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche
Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung
des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der
Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe
entgegenstehen.
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