Eignungsvoraussetzungen für Ausbilder im Betrieb

Wer kann Ausbilder/-in werden? Was ist dazu nötig? Und wo steht das überhaupt? Das sind alles so kleine Fragen, mit denen sich angehende Ausbilder/-innen beschäftigen. Sicherlich verfügen (angehende) Ausbilder über eine Menge Kompetenzen, aber was sind genau die formellen Voraussetzungen?

Als Ausbilder/-innen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen kann benannt werden, wer fachlich und persönlich geeignet ist. Doch was heißt das jetzt genau? 

Fachlich geeignet ist, wer
  • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
  • die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der  Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 ist üblicherweise durch eine Prüfung nachzuweisen. Diese Prüfung wird vor der zuständigen Stelle (IHK/HWK) abgelegt und ist der im Volksmund so genannte AdA-Schein. (AdA =Ausbildung der Ausbilder). Doch die formalen Vorraussetzungen sind viel tiefgründiger. Man braucht nämlich noch etwas Anderes: Know-how!

Berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
Diese Eignungsvoraussetzungen sind im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, also z. B. für Ausbilder in Betrieben aber auch in über- und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten anzuwenden. Nur: Was ist eine "angemessene" Zeit? Man geht hier vom 1,5-fachen der normalen Ausbildungszeit aus.

Bei fehlender fachlicher Eignung,
können Personen, die zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden Berufsfeld verfügen, die fachliche Eignung durch die zuständige Behörde, ersatzweise zuerkannt bekommen.
Die Zuerkennung der fachlichen Eignung erfolgt in der Regel auf Antrag.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.



Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30, 31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 01.04.2005 (BGBl Jahrgang 2005,Teil I Nr. 20 ausgegeben zu Bonn am 31.03.2005), Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).

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