Wer
kann Ausbilder/-in werden? Was ist dazu nötig? Und wo steht das
überhaupt? Das sind alles so kleine Fragen, mit denen sich angehende
Ausbilder/-innen beschäftigen. Sicherlich verfügen (angehende)
Ausbilder über eine Menge Kompetenzen, aber was sind genau die
formellen Voraussetzungen?
Als
Ausbilder/-innen für die Ausbildung in anerkannten
Ausbildungsberufen kann benannt werden, wer fachlich und persönlich
geeignet ist. Doch was heißt das jetzt genau?
Fachlich
geeignet ist, wer
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
Die berufs- und
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 21.01.2009 ist üblicherweise durch eine Prüfung
nachzuweisen. Diese Prüfung wird vor der zuständigen Stelle
(IHK/HWK) abgelegt und ist der im Volksmund so genannte AdA-Schein.
(AdA =Ausbildung der Ausbilder). Doch die formalen
Vorraussetzungen sind viel tiefgründiger. Man braucht nämlich noch
etwas Anderes: Know-how!
Berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse
besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig
gewesen ist und
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
- eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
Diese
Eignungsvoraussetzungen sind im Geltungsbereich des
Berufsbildungsgesetzes, also z. B. für Ausbilder in Betrieben aber
auch in über- und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten
anzuwenden. Nur: Was ist eine "angemessene" Zeit? Man geht
hier vom 1,5-fachen der normalen Ausbildungszeit aus.
Bei fehlender
fachlicher Eignung,
können Personen, die
zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse
besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden
Berufsfeld verfügen, die fachliche Eignung durch die zuständige
Behörde, ersatzweise zuerkannt bekommen.
Die Zuerkennung der
fachlichen Eignung erfolgt in der Regel auf Antrag.
Persönlich
nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht
beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das
Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen
Bestimmungen verstoßen hat.
Rechtsgrundlagen:
§§ 29, 30, 31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 01.04.2005 (BGBl
Jahrgang 2005,Teil I Nr. 20 ausgegeben zu Bonn am 31.03.2005),
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).
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