Die Ausbildereignungsverordnung (AusbEignV) oder AEVO

Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

Die Ausbildereignungsverordnung gibt vor, über welche berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse Ausbilder/innen verfügen müssen und wie sie den Nachweis hierfür erbringen können.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 28 Abs.1 S.2 BBiG) darf in Deutschland Auszubildende nur ausbilden, wer dazu persönlich und fachlich geeignet ist. Zweck ist die Sicherung der Ausbildungsqualität durch qualifizierte Ausbilder/innen.


Für die Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz setzt die fachliche Eignung auch voraus, dass Ausbilder/innen über hinreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

Die Ausbildereignungsverordnung gibt vor, worin diese Kenntnisse konkret bestehen und wie der Nachweis hierfür erbracht werden kann.

Mit Änderungsverordnung vom 28. Mai 2003 wurde die Ausbildereignungsverordnung für die Dauer von fünf Jahren außer Kraft gesetzt mit dem Ziel, die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen zu erhöhen. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 14. Mai 2008 wurde die Aussetzung noch einmal verlängert bis zum 01. August 2009.

Das bedeutet, dass Ausbilder und Ausbilderinnen im Sinne des § 1 AEVO für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2009 bestanden oder begründet wurden, von der Nachweispflicht entsprechender Kenntnisse im Sinne der AEVO befreit waren.  Die Möglichkeit eines solchen Nachweises und der damit verbundenen persönlichen Weiterbildung bestand jedoch weiterhin durch Ablegung entsprechender Prüfungen bei den zuständigen Stellen.

Mittlerweile wurde die AEVO überarbeitet und ist seit dem 01. August 2009 in neuer Form wieder in Kraft. Das bedeutet, dass diejenigen, die ausbilden möchten, nun wieder die AEVO-Prüfung ablegen müssen.

Wer allerdings vor dem 1. August 2009 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ohne diesen Nachweis als Ausbilder tätig zu werden, genießt diesbezüglich einen Bestandsschutz, d.h. das Ablegen der AEVO-Prüfung muss für ein Fortführen der Ausbildertätigkeit nicht nachgeholt werden.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen durch die zuständige Stelle geführt hat.

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